89 Diese Darstellung überzeugt nicht. Dem Beschuldigten gelang es durch einen persönlichen Bezug – nämlich die Bekanntschaft zum Onkel des Geschädigten – bereits eine Vertrauensbasis herzustellen. Der Beschuldigte wog den Geschädigten AK.________ in falscher Sicherheit, als er ihm von der angeblichen Erbschaft erzählte. Hinzu kommt, dass AK.________ glaubhaft schilderte, dass der Beschuldigte ihm eine Karte mit den Schürfrechten einer Kiesgrube und einen Betreibungsregisterauszug vorgelegt habe (pag. 05 200 003).