Für die Kammer ist daher ebenfalls erstellt, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Darlehen im Dezember 2014 gewährte. Die Kammer geht ebenfalls – und entgegen der Ausführungen des Beschuldigten, dafür aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung – davon aus, dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte nicht näher kannten. Der Beschuldigte kannte dagegen den Onkel des Geschädigten AK.________. 46.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.__