Dieses Darlehen gehört noch zu den 2014 gewährten Darlehen, also zu der Zeit, in welcher der Beschuldigte noch in P.________(Ort) weilte. Die Vorinstanz vermochte die Unstimmigkeit in der durch den Geschädigten angegebenen Jahreszahl nachvollziehbar aufzulösen. Für die Kammer ist daher ebenfalls erstellt, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Darlehen im Dezember 2014 gewährte.