mit dessen Onkel verwechselte, oder, dass er den Überblick über seine Darlehensgeber schlicht verloren hatte. Für das Gericht gibt es jedenfalls keinen Anlass an der Aussage von AK.________ zu zweifeln, es ist auch nicht ersichtlich aus welchem Grund dieser die Bekanntschaft zu A.________ abstreiten sollte. A.________ berief sich zur Erhöhung seiner Glaubhaftigkeit nicht nur auf den Onkel von AK.________, sondern legte ihm zum Beleg seiner Geschichte über das Kieswerk eine Karte mit darauf eingezeichneten Schürfrechten vor, berief sich zudem geschickt auf seine Politkarriere und seine Vergangenheit als Gantrufer.