Folgendes fest (pag. 18 641 f., S. 137 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Das Gericht stützt sich auch in dieser Anklageziffer auf die glaubhaften Angaben des Geschädigten AK.________. Einzig festzuhalten ist, dass sich AK.________ in der Jahreszahl irrte, die Darlehensgewährung also im Dezember 2014 und nicht im Dezember 2015 stattgefunden hatte. Die Kantonspolizei Bern befragte nämlich A.________ am 27.11.2015 zu AK.________, A.________ nahm das Darlehen auch auf seiner „Liste Gläubiger A.____