Dies alles führt – auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. der restriktiv gehandhabten Opfermitverantwortung – für die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte den Geschädigten AJ.________ arglistig täuschte. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 640, S. 136). 88 Gestützt auf diese Ausführungen ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).