Es sei sehr kurzfristig und er führte aus, dass er das Geld für den Betrieb und den Lohn seiner Angestellten benötige (pag. 05 014 002, Frage 1 u. 2). Gestützt auf diese glaubhaften Ausführungen und da es sich beim Beschuldigten um einen Nachbarn handelte, verzichtete AJ.________ auf weitergehende Abklärungen. Weiter führte die Vorinstanz zur arglistigen Täuschung zutreffend aus (pag. 18 639 f., S. 135 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte AJ.________ über seine finanziellen Verhältnisse und somit auch über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen und damit über innere, nicht überprüfbare Tatsachen.