Es stellt sich die Frage, ob die Täuschung des Geschädigten AJ.________ arglistig erfolgte. Dies ist zu bejahen. Zwar bestand zwischen ihm und dem Beschuldigten keine tiefer gehende Freundschaft, der Geschädigte AJ.________ vertraute dem Beschuldigten aber dennoch (pag. 05 104 003, Frage 4). Der Geschädigte AJ.________ glaubte dem Beschuldigten (pag. 05 104 003, Frage 5). Wie bereits mehrfach ausgeführt, zeigte der Beschuldigte einmal mehr sein „Gespür“ die Solidarität seines Gegenübers anzusprechen und einem anderen Gewerbler künftige Aufträge zu versprechen. Der Beschuldigte war zudem keineswegs ehrlich, was seine finanzielle Situation anbelangt.