87 mente vorgelegt worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte überzeugend aufgetreten sei, entgegnet Rechtsanwalt B.________, dass es vielleicht eine einfache Lüge gewesen sei. AJ.________ habe diese nicht überprüft und selbst ausgesagt, dass es ein Fehler gewesen sei. Die hohen Zinsen hätten ihn stutzig machen müssen. Dieser habe selbst ausgesagt, dass die Zinsen zu hoch gewesen seien. AJ.________ sei gutgläubig gewesen und habe dem Beschuldigten vertraut (pag. 21 593). Es stellt sich die Frage, ob die Täuschung des Geschädigten AJ.