Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei des Kantons CP.________ vom 6. Mai 2016 (pag. 05 014 020, Z. 686-691). Die Aussagen des Geschädigten AJ.________ blieben damit unbestritten. Damit ist der Sachverhalt unbestritten und gilt für die Kammer als erstellt. Diese kann sich somit erneut den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, zumal weder von der Verteidigung noch seitens des Beschuldigten etwas dagegen vorgebracht wurde. 45.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.__