Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ende 2015 bereits derart hoch verschuldet war, dass gar nicht mehr von einer Rückzahlungsfähigkeit gesprochen werden kann. Darüber hinaus häuften sich die Probleme im Reitsportzentrum O.________(Ort), so dass schliesslich ein halbes Jahr später die Ausweisung des Beschuldigten erfolgte. Gestützt auf diese Ausführungen sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).