Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehensbetrags 86 eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung. A.________ leistete Rückzahlungen von CHF 4‘000.00, womit der effektiv eingetretene Schaden CHF 143‘000.00 beträgt.