Ein solches Verhalten ist arglistig. Die Kammer kommt mithin in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie die Vorinstanz, so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 637, S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die weiteren objektiven Tatbestandselemente sind erfüllt. Die arglistige Täuschung versetzte C.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ verschiedene Darlehen im Gesamtbetrag von 147‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.______