Wie bereits die Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich der späteren Darlehen keine Leichtsinnigkeit vorzuwerfen ist. Vermochte der Beschuldigte doch überzeugend zu begründen, weshalb ihm das Geld noch nicht ausbezahlt wurde und gewährte dem Geschädigten sodann Sicherheiten in Form von Pfandgegenständen. Wie beweiswürdigend festgehalten, konnte sich der Geschädigte schlicht nicht vorstellen, dass jemand ein Schreiben der Gemeinde fälschte und ihn in dieser Art und Weise belog. Ein solches Verhalten ist arglistig.