Der Beschuldigte sei sympathisch. Das habe den Geschädigten dazu veranlasst, dem Beschuldigten Geld zu geben, nicht aber ein Lügengebäude (pag. 21 593). Vorliegend sind das überzeugende Auftreten des Beschuldigten sowie dessen bereits mehrfach erwähnte Wortgewandtheit («Herr A.________ spricht wie ein „Pfarrer“, er bringt alles lieb und wahr herüber. Er war eine bekannte Persönlichkeit und man vertraute ihm.», pag. 05 108 003, Z. 57 f.), das überzeugend gefälschte Dokument der Gemeinde N.________(Ort) sowie die angeblichen Sicherheiten im Hinblick auf die arglistige Täuschung besonders hervorzuheben.