Der Beschuldigte bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Geschädigten in dessen Strafanzeige vom 15. April 2015 (pag. 04 011 001 ff.), die Geschehnisse rund um die Besprechung betreffend die Erbauung einer Lagerhalle sowie das Vorlegen des gefälschten Schreibens der Gemeinde N.________(Ort) (pag. 05 014 002). Damit ist der Sachverhalt unbestritten und gilt