Folgendes fest (pag. 18 636, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten C.________ machen. Das Gericht erlebte C.________, Jahrgang 1933, als ehrlichen, glaubhaften älteren Herrn, der trotz seines fortgeschrittenen Alters noch selbstständig erwerbstätig ist. Er ist ein Unternehmer, bei welchem ein Handschlag noch gilt; so führte er gegenüber dem Gericht aus, dass er auch schon Millionengeschäfte ohne Vertrag gemacht habe, denn Verträge seien ja immer nur so viel wert wie der Vertragspartner.