Durch die arglistige Täuschung wurde AI.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensverfügung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 369‘000.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. 84 A.________ handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind. Es kann auch auf die Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und im allgemeinen Teil verwiesen werden.»