Dies alles lässt – auch mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung – das Verhalten des Beschuldigten als arglistig erscheinen. Die Kammer kommt deshalb in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis, wie die Vorinstanz, so dass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 631 f., S. 127 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte AI.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen. Zur Täuschung benutzte er das gefälschte Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), welches bestätigte, dass er in Kürze eine Auszahlung von rund CHF 1.5 Mio. erhalten werde.