Der Beschuldigte verlangte denn auch nicht – wie bei anderen Geschädigten im Kanton CP.________ – nur einen geringen Betrag, sondern wusste, dass ihm seitens des Geschädigten vollstes Vertrauen geschenkt wurde und er nur wenig Widerstand zu erwarten hatte. Erneut appellierte der Beschuldigte an die Hilfsbereitschaft des Geschädigten und nutzte dessen Naivität bis aufs Äusserste aus. Dies alles lässt – auch mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung – das Verhalten des Beschuldigten als arglistig erscheinen.