__ AG betreffend eine Auszahlung von CHF 100‘000.00 zu Gunsten des Geschädigten vorlegte. Darüber hinaus besuchte der Beschuldigte den Geschädigten in Begleitung eines Herrn CH.________, um seinen bisherigen Ausführungen weiteres Gewicht zu geben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist aufgrund der Akten, aber insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Vorinstanz, mit dieser davon auszugehen, dass AI.________ eine von einer gewissen Naivität geleitete Person