Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte AI.________ nicht gekannt hätten. Dennoch seien mehrere Darlehen gewährt worden. AI.________ habe sich dabei einfach auf das Schreiben verlassen. Dieser sei denn auch nicht so unbedarft, wie er von der Vorinstanz dargestellt werde. Er hätte durchaus Abklärungen treffen können (pag. 21 593).