43. AI.________ 43.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen von AI.________ sowie des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 627 ff., S. 123-127). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AI.________ Folgendes fest (pag. 18 631, S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Unbestritten und für das Gericht erstellt ist, dass sich A.________ und AI.