sein Geld wohl nicht so schnell zurück erhalten hätte, hätte dieser nicht die Mitarbeiterin des Beschuldigten miteingespannt. Da sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) für den Beschuldigten finanziell ebenfalls nicht lohnte, erachtet es die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Darlehen aus legalen Mitteln zurückbezahlte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.