Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensgefährdung gegeben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im August 2015 bereits derart schlecht, dass dies für den Geschädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete (vgl. Ziff. 16 f. hiervor). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Geschädigte AH.________ sein Geld wohl nicht so schnell zurück erhalten hätte, hätte dieser nicht die Mitarbeiterin des Beschuldigten miteingespannt.