Der Beschuldigte wusste aufgrund der Blitzaktion in Kombination mit den zeitlichen Umständen – es war Samstag – sowie des eigenen überzeugenden und einnehmenden Auftreten, dass der Geschädigte seine Angaben nicht überprüfen wird, weshalb die Kammer zum Schluss kommt, dass das Vorgehen des Beschuldigten arglistig war. Die Vermögensübertragung fand am 8. August 2015 statt und erfolgte gestützt auf den kurzen Darlehensvertrag, welchem die Täuschungen zu Grunde lagen.