Nachdem er eine Stunde zuvor beim Geschädigten Diesel getankt hatte, kehrte er mit seiner Bitte um ein Darlehen zu diesem zurück. Damit überrumpelte er den Geschädigten schlicht und einfach, so dass dieser gar keine Möglichkeit hatte, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Blitzaktion in Kombination mit den zeitlichen Umständen – es war Samstag – sowie des eigenen überzeugenden und einnehmenden Auftreten, dass der Geschädigte seine Angaben nicht überprüfen wird, weshalb die Kammer zum Schluss kommt, dass das Vorgehen des Beschuldigten arglistig war.