__ verneinte Rechtsanwalt B.________ das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Geschichte mit dem gestohlenen Portemonnaie und des Abholen eines Pferdes am Zoll für den Geschädigten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht habe, nicht überprüfbar gewesen sei. Rechtsanwalt B.________ erwidert, dass bei solchen Geschichten aufgepasst werden müsse. Zudem sei es nicht für den Geschädigten, sondern für den Beschuldigten dringend gewesen (pag. 21 592 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte auch dem Geschädigten AH.