Es fällt auf, dass der Beschuldigte erstmals einen anderen Grund für die Darlehensgewährung nannte. Zwar erwähnt auch der Geschädigte AH.________ in seinen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Erbschaft und die Kiesgrube genannt habe. Im Zusammenhang mit der Frage, wie die Geschichte mit dem Beschuldigten rund um die Darlehensgewährung abgelaufen sei, nannte der Geschädigte die Erbschaft und die Kiesgrube dagegen nicht, sondern lediglich das gestohlene Portemonnaie und das Pferd am