Im Wissen um seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit handelte A.________ mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Es kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und dem allgemeinen Teil verwiesen werden.» Der objektive und subjektive Tatbestand von Art, 146 aStGB ist demnach erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).