Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann: «Die arglistige Täuschung versetzte AG.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 45‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als