18 624, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesen Gründen ist dem Geschädigten, der dem Beschuldigten ohne nähere Abklärungen ein Darlehen von total CHF 45‘000.00 gewährte, kein Vorwurf der Leichtsinnigkeit zu machen. Vielmehr wusste der Beschuldigte, wie er mit dem Geschädigten umzugehen hat und wo er anknüpfen musste, damit ihm dieser vertraute. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Beschuldigten führende Opfermitverantwortung liegt vorliegend ebenfalls nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin erfüllt. Die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt.