Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass AG.________ als Holztechniker nicht sofort klar gewesen sein dürfte, dass ohne die Übergabe der Pfandgegenstände an den Pfandnehmer kein gültiges Pfand zustande kommt. Auch kann ihm nicht angelastet werden, dass er sich die Zuchtstute vorgängig nicht zeigen liess. Er ging auf den Reithof O.________(Ort), den der Beschuldigte neu führte und durfte davon ausgehen, dass diesem mehrere Pferde gehörten (pag. 18 624, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).