Der Geschädigte wusste, dass der Beschuldigte zuvor in AX.________ in CN.________ gewohnt hatte, bevor er nach O.________(Ort) gezogen sei (pag. 05 102 002, Frage 1), weshalb er keinen Anlass sah an den Ausführungen des Beschuldigten und dem ihm vorgehaltenen Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) zu zweifeln. Weiter versprach er dem Geschädigten Sicherheiten in Form einer angeblich wertvollen Zuchtstute und schliesslich eines neuwertigen Range Rovers und verfasste handschriftliche Darlehensverträge. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass AG.