__ seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten des Beschuldigten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbesondere mit Blick auf die unter Ziff. 19 hiervor ergänzend ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie wie bereits in Ziffer 39 begründet – zu bejahen. Trotz der kurzen Bekanntschaft gelang es der Beschuldigte erneut, das Vertrauen des Geschädigten zu gewinnen. Der Beschuldigte setzte auch gegenüber AG.________ seine überzeugende und gewinnende Art gekonnt ein, so dass dieser ihm vertraute.