Die Sicherheiten habe er ebenfalls nicht erhalten. AG.________ habe sich ebenfalls durch den hohen Zins leiten lassen. Der Beschuldigte habe als Begründung angegeben, dass er das Geld einfach brauche. Diese Begründung hätte den Geschädigten bereits stutzig machen müssen. Es sei doch erstaunlich, dass die Menschen so bereitwillig Darlehen gewähren würden, ohne weitere Abklärungen zu treffen (pag. 21 592).