Die Kammer kommt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auf das gleiche Beweisergebnis. Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass es sich ebenfalls um eine Wirtshausbekanntschaft handle. Der Geschädigte und der Beschuldigte hätten nicht einmal richtig miteinander gesprochen. Ein Vertrauensverhältnis liege unter diesen Umständen sicher nicht vor. AG.________ habe eine Kopie des ihm vorgelegten Schreibens verlangt und nicht erhalten. Nichts desto trotz habe er dem Beschuldigten das Darlehen gewährt. Die Sicherheiten habe er ebenfalls nicht erhalten.