41. AG.________ 41.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Geschädigten AG.________ und des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AG.________ Folgendes fest (pag. 18 623 f., S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «AG.________, wohnhaft in CG.________, einem kleinen Nachbarort von O.________(Ort), war eine „Wirtshausbekanntschaft“ von A.___