Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er das von AF.________ erhaltene Geld nicht innert der vereinbarten Frist wird zurückzahlen können, was er auch nicht wollte. Die Rückzahlung erfolgte sodann auch erst nach unzähligen Anrufen, Nachrichten und persönlichen Besuchen auf dem Hof des Beschuldigten. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die dem Geschädigten gegenüber erwähnten Informationen betreffend die angebliche Erbschaft des verstorbenen Vaters nicht der Wahrheit entsprachen und er ihn damit täuschen würde. Für die Kammer