Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im Mai 2015 bereits derart schlecht, dass dies für den Geschädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Einführungen zu der finanziellen Situation des Beschuldigten ist für die Kammer eher unwahrscheinlich, dass dieser das Darlehen aus den Einnahmen des Reitsportzentrums O.________(Ort) beglich. So musste er anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auch eingestehen, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) ebenfalls nicht gelohnt hat. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.