Die Kammer geht auch betreffend den Geschädigten AF.________ von einer arglistigen Täuschung aus. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Mai 2015 weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen ist. Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensgefährdung gegeben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im Mai 2015 bereits derart schlecht, dass dies für den Geschädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete.