vor, er befinde sich in einer Notlage und appellierte an dessen Hilfsbereitschaft. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Arglist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wesentlich (vgl. Ziff. 19 hiervor). Die geringere Darlehensgewährung von CHF 7‘000.00 anstelle der verlangten CHF 25‘000.00 führen entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte dem Geschädigten die angebliche Erbschaft in Aussicht stellte und diese mit den entsprechenden Dokumenten untermauerte.