daraus zu schliessen es habe kein Vertrauensverhältnis vorgelegen, greift dagegen zu kurz. Der Geschädigte führte in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er den Beschuldigten nun schon seit einigen Monaten gekannt habe und da er schon einige Gespräche mit ihm geführt habe, sei er ihm auch vertrauenswürdig vorgekommen (pag. 05 204 008). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass er den Geschädigten immer wieder angetroffen habe und sie sich gut verstanden hätten. Er sehe ihn ab und zu (pag. 05 011 004, Frage 17 f.). Der Beschuldigte spielte dem Geschädigten AF.________ vor, er befinde sich in einer Notlage und appellierte an dessen Hilfsbereitschaft.