40. AF.________ 40.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AF.________ Folgendes fest (pag. 18 620, S. 116 der erstinstanzlichen Ur-teilsbegründung): «Gestützt auf die gleichlautenden Aussagen von AF.________ und A.________ ist für das Gericht erstellt, dass A.________