Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. A.________ handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind. Es kann auch auf die Ausführungen in den vorstehenden Ziffern und im allgemeinen Teil verwiesen werden.» Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).