Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin erfüllt. Für die übrigen Tatbestandsmerkmale kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 618, S. 114 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Durch die arglistige Täuschung wurde AE.________ in einen Irrtum versetzt, der zur Vermögensverfügung führte. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, wodurch der Vermögensschaden im Betrag von CHF 75‘000.00 bei diesem eintrat. Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt.