75 Beschuldigten ein. Aus diesen Gründen ist dem Geschädigten, der dem Beschuldigten ohne nähere Abklärungen ein Darlehen von total CHF 75‘000.00 gewährte, kein Vorwurf der Leichtsinnigkeit zu machen. Vielmehr wusste der Beschuldigte, wie er mit dem Geschädigten umzugehen hatte und wo er anknüpfen musste, damit ihm dieser vertraute. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Beschuldigten führende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin erfüllt.