__ seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten des Beschuldigten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbesondere mit Blick auf die unter Ziff. 19 hiervor ergänzend ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu bejahen. Trotz der kurzen Bekanntschaft, schaffte es der Beschuldigte auch vorliegend den geschädigten Rentner mit Jahrgang 1947 für sich einzunehmen und dessen Vertrauen in seine eigene Person herzustellen. Der Beschuldigte setzte seine überzeugende und gewinnende Art gegenüber dem Geschädigten gekonnt ein, so dass dieser ihm vertraute.