Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Weder seitens der Verteidigung noch durch den Beschuldigten selbst wurde etwas dagegen vorgebracht, so dass der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und als erstellt gilt. 39.2 Rechtliche Würdigung Die Tatsache, dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte erst seit kurzem kannten und er diesem innerhalb kürzester Zeit zwei Darlehen von insgesamt CHF 75‘000.00 gewährte, wirft tatsächlich die Frage auf, ob AE.________ seiner Opfermitverantwortung nachgekommen ist bzw. ob das Verhalten des Beschuldigten dennoch als arglistig bezeichnet werden muss.