Zudem legte er gemäss AE.________ einen Verkaufsvertrag über eine Kiesgrube im Wert von CHF 1.5 Mio., sowie eine Liste mit Sicherheiten vor. A.________ bestritt nicht, AE.________ ein Dokument der Gemeinde N.________(Ort) über den Verkauf der Liegenschaft gezeigt zu haben, bestritt jedoch, einen Lastwagen als Sicherheit genannt zu haben. Die Frage, ob A.________ neben dem Dokument der Gemeinde N.________(Ort) auch eine Inventarliste mit einem Lastwagen, einem Geländewagen oder einem Pferdeanhänger vorlegte bzw. diese Fahrzeuge nannte, kann offen gelassen werden. Für das Gericht erstellt ist nämlich, dass A._____